Deutsche Fassung · Stand: August 2026

Diese AGB gelten ausschließlich im B2B-Geschäft. Bei Auslegungsunterschieden ist die deutsche Fassung
maßgeblich.

1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Angebote, Lieferungen und
Leistungen von MCS, insbesondere für den Handel mit Ersatzteilen und Komponenten, die Fertigung
von Maschinenkomponenten, Modernisierungen und Retrofits, Montage, Inbetriebnahme, Integration,
Wartung, Reparatur, Störungsbeseitigung, Fernwartung, Schulungen sowie Beratungs-, Planungs- und
Programmierleistungen. Programmierleistungen umfassen insbesondere SPS-Software, Visualisierung,
Parametrierung, Rezepturen und Programmänderungen.
Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen
Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden
werden nur Vertragsbestandteil, wenn MCS ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
Individuelle Vereinbarungen, insbesondere die Auftragsbestätigung von MCS, haben Vorrang vor
diesen AGB.
Diese AGB werden in deutscher und englischer Sprache bereitgestellt. Bei Auslegungsunterschieden
ist ausschließlich die deutsche Fassung maßgeblich.

2. Vertragsschluss
Angebote von MCS sind freibleibend und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich als
verbindlich bezeichnet sind.
Ein Vertrag kommt ausschließlich durch eine schriftliche Auftragsbestätigung von MCS zustande. Der
Umfang der geschuldeten Lieferung oder Leistung ergibt sich aus der Auftragsbestätigung
einschließlich etwaiger Anlagen.
Technische Angaben, Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Gewichte, Leistungsdaten, Beschreibungen
und sonstige Angaben in Angeboten, Unterlagen oder Präsentationen sind unverbindlich, soweit sie
nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich vereinbart wurden.

3. Unterlagen, Schutzrechte und Kundenvorgaben
Angebote, Zeichnungen, Berechnungen, CAD-Daten, Konzepte, Lasten- und Pflichtenhefte,
Projektunterlagen, Software, Programmierungen und sonstige von MCS überlassene Unterlagen
bleiben Eigentum von MCS bzw. unterliegen deren Urheber-, Nutzungs- und sonstigen Schutzrechten.
Der Kunde erhält an Software, Visualisierungen, Parametrierungen, Rezepturen und
Programmänderungen ausschließlich ein einfaches, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und
nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht für den vertraglich vereinbarten Betrieb der Anlage, soweit
nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
Nicht Bestandteil der Lieferung oder Leistung sind, soweit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart,
insbesondere SPS-Projektdateien, Quellcode, Kommentierungen, Entwicklungsprojekte,
Projektdateien, CAD-Dateien, Berechnungen, Engineering-Unterlagen, Schaltplan-Originaldateien,
Bibliotheken, Parametrierungsdateien sowie sonstige editierbare Original-, Entwicklungs- oder
Quelldateien. Die Herausgabe solcher Unterlagen kann im Einzelfall gesondert schriftlich vereinbart
werden; MCS ist hierfür berechtigt, eine angemessene Vergütung zu verlangen, soweit die
Herausgabe nicht bereits ausdrücklich vertraglich geschuldet ist.
Ein Anspruch des Kunden auf Herausgabe von Engineering-Unterlagen besteht nicht, soweit diese für
den vertraglich geschuldeten Betrieb, die Wartung oder Instandhaltung der gelieferten Anlage nicht
erforderlich sind und ihre Herausgabe nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Zwingende
gesetzliche Informations- und Dokumentationspflichten bleiben unberührt.
Der Kunde darf die von MCS überlassenen Unterlagen und Programme ohne vorherige schriftliche
Zustimmung von MCS weder vervielfältigen, bearbeiten, dekompilieren, Dritten zugänglich machen
noch außerhalb des Vertragszwecks verwenden, soweit nicht zwingendes Recht entgegensteht.
Der Kunde ist für die Richtigkeit, Vollständigkeit, rechtliche Zulässigkeit und technische Eignung aller
von ihm bereitgestellten Angaben, Daten, Unterlagen, Materialien, Komponenten und Vorgaben
verantwortlich.
Der Kunde stellt MCS von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verletzung von Rechten Dritter oder
auf fehlerhaften, unvollständigen oder rechtswidrigen Kundenvorgaben beruhen. Dies gilt nicht,
soweit MCS den Anspruch vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

4. Änderungen und Mitwirkungspflichten
Änderungen des Leistungsumfangs, der technischen Ausführung, von Terminen oder sonstigen
Vertragsinhalten bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch MCS.
Änderungen auf Wunsch des Kunden können zu Mehrkosten und Terminverschiebungen führen. MCS
wird den Kunden hierüber, soweit möglich, vor Durchführung informieren.
Der Kunde stellt rechtzeitig alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Zugänge,
Freigaben, Ansprechpartner, Sicherheitsunterweisungen, Genehmigungen und Mitwirkungsleistungen
bereit.
Verzögerungen und Mehraufwendungen, die auf fehlender oder verspäteter Mitwirkung des Kunden
beruhen, gehen zu Lasten des Kunden.

5. Preise und Zahlung
Preise verstehen sich in Euro und, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, netto zuzüglich der
jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
Verpackungs-, Versand-, Versicherungs-, Zoll-, Ausfuhr-, Einfuhr-, Reise-, Warte-, Montage- und
sonstige Nebenkosten trägt der Kunde, soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart
wurde.
Zahlungsbedingungen, Abschlagszahlungen und Fälligkeiten werden in der jeweiligen
Auftragsbestätigung vereinbart.
Für längerfristige Projekte bleibt eine Preisanpassung nur vorbehalten, soweit diese ausdrücklich in
der Auftragsbestätigung vereinbart wurde.
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, soweit seine
Gegenansprüche unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind.
Werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die die Zahlungsfähigkeit des Kunden wesentlich zu
beeinträchtigen geeignet sind, ist MCS berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur
gegen Vorauszahlung oder angemessene Sicherheitsleistung auszuführen.

6. Lieferung, Gefahrübergang und Annahmeverzug
Lieferbedingungen werden im Einzelfall vereinbart. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes
vereinbart ist, gilt EXW Essen, Incoterms® 2020. Der konkrete Bereitstellungsort wird in der
Auftragsbestätigung oder Lieferanzeige benannt.
Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
Liefer- und Leistungstermine sind nur verbindlich, wenn sie von MCS ausdrücklich schriftlich als
verbindlich zugesagt wurden. Voraussetzung für ihre Einhaltung ist die rechtzeitige und
ordnungsgemäße Erfüllung sämtlicher Mitwirkungspflichten des Kunden.
Meldet MCS die Versand- oder Abholbereitschaft und nimmt der Kunde die Ware oder Leistung nicht
rechtzeitig ab, kann MCS die Ware auf Gefahr und Kosten des Kunden einlagern. Die Bereithaltung ist
für zwei Wochen ab Meldung der Bereitstellung kostenfrei. Ab Beginn der dritten Woche kann MCS
angemessene Lagerkosten berechnen.
Gesetzliche Ansprüche von MCS im Fall des Annahmeverzugs bleiben unberührt.
Ereignisse höherer Gewalt sowie sonstige bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare und von MCS nicht
zu vertretende Ereignisse, die MCS oder deren Vorlieferanten an der rechtzeitigen
Leistungserbringung hindern, verlängern vereinbarte Fristen angemessen und verschieben Termine
entsprechend. Hierzu zählen insbesondere Naturereignisse, Feuer, Epidemien und Pandemien, Krieg,
Terrorismus, Aufruhr, Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen, Embargos, Export- oder
Importbeschränkungen, Transport- und Betriebsstörungen sowie Energie- oder Materialengpässe. MCS
wird den Kunden über Beginn und Ende des Hindernisses unverzüglich informieren und die
Auswirkungen auf die Leistung so gering wie möglich halten.
Dauert das Leistungshindernis länger als drei Monate an, sind beide Parteien berechtigt, hinsichtlich
des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Gesetzliche Rechte beider Parteien bleiben
unberührt.

7. Exportkontrolle und Sanktionen
Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass keine nationalen oder internationalen
Vorschriften des Außenwirtschafts-, Exportkontroll-, Zoll-, Embargo- oder Sanktionsrechts
entgegenstehen.
Der Kunde stellt MCS auf Anforderung unverzüglich alle erforderlichen Informationen,
Endverbleibserklärungen, Genehmigungen und Nachweise zur Verfügung.
MCS ist berechtigt, die Lieferung oder Leistung zu verweigern, auszusetzen oder vom Vertrag
zurückzutreten, soweit dies aufgrund der genannten Vorschriften erforderlich ist oder ein
entsprechendes Risiko besteht. Schadensersatzansprüche des Kunden sind insoweit ausgeschlossen,
soweit MCS nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

8. Montage, Inbetriebnahme, Abnahme und Service
Bei Montage-, Inbetriebnahme-, Integrations-, Modernisierungs- oder vergleichbaren Werkleistungen
erfolgt die Abnahme grundsätzlich nach erfolgreicher Inbetriebnahme und vereinbartem
Leistungsnachweis. Soweit vereinbart, findet eine förmliche Abnahme statt.
Scheitert ein Leistungsnachweis, eine Abnahme oder eine Inbetriebnahme aus Gründen, die der
Kunde zu vertreten hat, insbesondere wegen fehlender Mitwirkung, fehlender Medien, ungeeigneter
kundenseitiger Anlagen, Komponenten oder Zugänge, trägt der Kunde die Kosten erforderlicher
Wiederholungen, Wartezeiten und zusätzlicher Einsätze.
Reisezeiten, Wartezeiten, Arbeitszeiten außerhalb üblicher Betriebszeiten sowie sonstige
Serviceleistungen werden nach den bei Leistungserbringung geltenden, vereinbarten Stundensätzen
und Pauschalen berechnet, soweit nicht abweichend vereinbart.
MCS ist berechtigt, dem Kunden statt einer Reparatur eine technisch und wirtschaftlich sinnvolle
Alternative, insbesondere Austausch, Ersatzlieferung oder Modernisierung, vorzuschlagen.

9. Fernwartung
Bei Fernwartung ist der Kunde für die Bereitstellung eines geeigneten und sicheren Fernzugangs, die
IT- und Netzwerksicherheit, erforderliche Freigaben, Datensicherungen sowie die Bedienung und
Absicherung der Anlage vor Ort verantwortlich.
MCS haftet nicht für Störungen, Ausfälle, Datenverluste oder Schäden, die auf die IT-Umgebung,
Netzwerkverbindung, Zugriffsrechte, Datensicherungen oder Bedienungssphäre des Kunden
zurückzuführen sind, soweit MCS diese nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

10. Eigentumsvorbehalt
MCS behält sich das Eigentum an gelieferten Waren und Komponenten bis zur vollständigen
Bezahlung sämtlicher gegenwärtiger und künftiger Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem
Kunden vor („Vorbehaltsware“).
Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er
tritt MCS jedoch bereits jetzt sämtliche Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrags einschließlich
Umsatzsteuer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen.
MCS nimmt die Abtretung an.
Der Kunde bleibt zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt, solange MCS diese
Ermächtigung nicht widerruft. MCS kann die Einziehungsermächtigung insbesondere bei
Zahlungsverzug, Zahlungsunfähigkeit, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder einer
sonstigen wesentlichen Gefährdung der Forderungen widerrufen.
Im Widerrufsfall hat der Kunde MCS unverzüglich alle zur Geltendmachung der abgetretenen
Forderungen erforderlichen Informationen und Unterlagen zu überlassen, seinen Schuldnern die
Abtretung mitzuteilen und MCS Zugang zu den entsprechenden Unterlagen zu gewähren.
Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt stets für MCS, ohne dass
MCS hierdurch verpflichtet wird. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, MCS nicht gehörenden
Gegenständen verarbeitet, verbunden oder vermischt, erwirbt MCS Miteigentum an der neuen Sache
im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Gegenstände zum
Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung.
Der Kunde hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, getrennt zu lagern und als Eigentum von
MCS zu kennzeichnen, soweit dies wirtschaftlich und tatsächlich möglich ist.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist MCS berechtigt,
die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts
oder die Rücknahme der Vorbehaltsware stellt nur dann einen Rücktritt vom Vertrag dar, wenn MCS
dies ausdrücklich erklärt.
MCS wird Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freigeben, soweit ihr realisierbarer Wert die zu
sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten
obliegt MCS.

11. Mängelrechte
Für Mängel der Lieferungen und Leistungen gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend
nichts Abweichendes geregelt ist.
Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und erkennbare Mängel
unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Im Übrigen gilt § 377 HGB. Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige,
gilt die Ware im gesetzlichen Umfang als genehmigt.
Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von MCS durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. MCS kann
die Nacherfüllung grundsätzlich an ihrem Sitz vornehmen; soweit technisch sinnvoll oder vertraglich
vereinbart, kann sie auch beim Kunden oder durch einen von MCS beauftragten lokalen Dienstleister
erfolgen.
Für Mängel oder Schäden, die auf vom Kunden beigestellten Teilen, Materialien, Komponenten, Daten,
Unterlagen, Software, Vorgaben oder Anweisungen beruhen, übernimmt MCS keine Gewährleistung,
soweit der Mangel oder Schaden hierauf zurückzuführen ist.
Ansprüche des Kunden wegen Aufwendungen zum Zweck der Nacherfüllung bestehen nur im
gesetzlichen Umfang und nur, soweit diese nicht dadurch erhöht werden, dass die Lieferung
nachträglich an einen anderen Ort als den vereinbarten Erfüllungsort verbracht wurde.

12. Haftung
MCS haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von
Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang einer
ausdrücklich übernommenen Garantie.
Bei leichter Fahrlässigkeit haftet MCS nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall
ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Im Übrigen ist die Haftung von MCS – insbesondere für mittelbare Schäden, Folgeschäden,
entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Betriebsunterbrechung und nicht erzielte Einsparungen –
ausgeschlossen.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Organe, Mitarbeitenden,
Erfüllungsgehilfen, Subunternehmer und sonstigen Beauftragten von MCS.

13. Verpackung und Entsorgung
Soweit nicht ausdrücklich als Mehrweg-, Rückgabe- oder Leihverpackung gekennzeichnet, gehen
Verpackungen mit Übergabe der Ware an den Kunden über.
Der Kunde übernimmt die ordnungsgemäße, fachgerechte und umweltgerechte Entsorgung der bei
ihm anfallenden Verpackungen, insbesondere von Kartonagen, Holzpaletten und Holzkisten, auf
eigene Kosten, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Gesetzliche Rücknahme-, Verwertungs-, Registrierungs- oder Nachweispflichten von MCS bleiben
unberührt. Der Kunde wird MCS bei der Erfüllung solcher Pflichten auf angemessene Anforderung
unterstützen.
Als Mehrweg-, Rückgabe- oder Leihverpackung gekennzeichnete Verpackungen bleiben Eigentum von
MCS. Der Kunde hat sie sorgfältig aufzubewahren und nach Weisung von MCS zur Rücknahme
bereitzuhalten oder zurückzugeben. Entsorgt, beschädigt oder verliert der Kunde solche
Verpackungen schuldhaft, ist MCS berechtigt, den Wiederbeschaffungswert oder die vereinbarte
Verpackungspauschale in Rechnung zu stellen.
Bei Lieferungen außerhalb Deutschlands beachtet der Kunde die am Bestimmungsort geltenden
Vorschriften zur Verpackung und Entsorgung, soweit diese in seinem Verantwortungsbereich liegen.

14. Vertraulichkeit und Subunternehmer
Die Parteien behandeln alle ihnen im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis bekannt werdenden
technischen, kaufmännischen und sonstigen nicht öffentlichen Informationen vertraulich und
verwenden sie ausschließlich zur Durchführung des Vertrags.
Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen, die allgemein bekannt sind, der empfangenden
Partei bereits rechtmäßig bekannt waren, von einem berechtigten Dritten erlangt wurden oder
aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher beziehungsweise gerichtlicher Anordnung
offengelegt werden müssen.
MCS ist berechtigt, zur Vertragserfüllung Subunternehmer, Fachbetriebe, lokale Servicepartner und
sonstige Erfüllungsgehilfen einzusetzen.

15. Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der
Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem
Vertragsverhältnis ist Essen, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts
oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. MCS bleibt berechtigt, den Kunden auch an dessen
allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder
werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen
oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
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